Vereinssatzung

des FC Blau-Weiß Schloßau e.V.

vom 16. Juli 2022

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "FC Blau-Weiß Schloßau e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 69427 Mudau-Schloßau und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Badischen Fußballverband vermittelt. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

  • 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Badischen Sportbund e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

  • 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebs und der Durchführung von sportbezogenen Veranstaltungen.

   

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten

Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

  • 6 Beiträge
  • Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

  • 7 Organe des Vereines

(1) Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung
  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:

 

§ 1. Vorsitzenden

 

§ 2. Vorsitzenden

§ 3. Vorsitzenden

§ Vorstand Finanzen

§ Vorstand Verwaltung

§ Vorstand Spielbetrieb

§ Vorstand Seniorenbereich

§ Vorstand Jugendbereich

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den Vorstand Finanzen und den Vorstand Verwaltung jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 30 000.- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der geschäftsführenden Mitglieder anwesend sind.

  • 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

den Mitgliedern des Vorstandes,

den bestellten Abteilungsleitern.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2) Der Vereinsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann der Mitgliederversammlung weitere Einzelaufgaben übertragen werden.

  • 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch mindestens zweimalige Bekanntmachung in der Tagespresse und im Amtsblatt der Gemeinde Mudau und zwar mindestens 2 Wochen vorher. Dabei ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Daneben kann eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)

Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)

Beschlussfassung über das Beitragswesen

e)

Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f)

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  • 11 Kassenprüfung
  • Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  • 12 Abteilungen

(1) Die Abteilung Tennis des Vereins ist sportlich selbständig.

(2) Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen dürfen nur mit Genehmigung des 1. Vorsitzenden abgehalten werden, der u.U. den Vorstand zu Rate zieht. Der vereinsinterne Terminkalender ist verbindlich.

(3) Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen (Satzungen) im Rahmen dieser Satzung geben. Diese Ordnungen sind vom Vorstand zu genehmigen.

(4) Die Abteilungsleiter werden durch ihre Abteilungen gewählt. Diese Wahlen sollen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

(5) Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, dem Vorstand über alle Vorgänge innerhalb ihrer Abteilung auf Befragen zu unterrichten.

  • 13 Vereinsjugend
  • Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig.

 

(2)  Einzelheiten regelt eine Jugendordnung

  • 14 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mudau (PLZ 69427), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
  • 15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2022 im Sportheim des FC Blau-Weiß Schloßau e.V., Waldauerbacher Straße 36, 69427 Mudau-Schloßau geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.